Artikel 14 VO (EG ) 97/322

Die Übermittlung vertraulicher Daten, die keine direkte Identifizierung erlauben, ist zwischen den einzelstaatlichen Stellen sowie zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle zulässig, soweit sie für die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erforderlich ist. Jede weitere Übermittlung muß von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

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