Artikel 13 VO (EG ) 97/322
(1) Die von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken verwendeten Daten sind vertraulich, wenn sie eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen.
Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die vernünftigerweise von einem Dritten angewendet werden könnten, um die betreffende statistische Einheit zu identifizieren.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Daten aus Quellen, die öffentlich zugänglich sind und nach nationalem Recht bei den einzelstaatlichen Stellen öffentlich zugänglich bleiben, nicht als vertraulich.
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