Artikel 12 VO (EG ) 97/322

Die Verbreitung statistischer Ergebnisse auf Gemeinschaftsebene unterliegt der gleichen Periodizität wie die Übermittlung der Ergebnisse auf nationaler Ebene an die Gemeinschaftsdienststelle. Soweit dies möglich ist und die Qualität auf Gemeinschaftsebene nicht beeinträchtigt wird, erfolgt sie jeweils vor dem nächstfolgenden Termin für die Übermittlung der einzelstaatlichen Ergebnisse an die Gemeinschaftsdienststelle.

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