Artikel 11 VO (EG ) 97/322
(1) „Verbreitung” bedeutet, daß Gemeinschaftsstatistiken den Nutzern zugänglich gemacht werden.
(2) Die Verbreitung wird dadurch erreicht, daß ein einfacher und unparteiischer Zugang zu den Gemeinschaftsstatistiken in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet wird.
(3) Die Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken erfolgt durch die Gemeinschaftsdienststelle und die einzelstaatlichen Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
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