Artikel 10 VO (EG ) 97/322
Zur Gewährleistung der bestmöglichen Qualität in deontologischer wie fachlicher Hinsicht gelten für die Gemeinschaftsstatistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz.
Für die in Absatz 1 genannten Grundsätze gelten folgende Definitionen:
Unparteilichkeit bedeutet, daß die Gemeinschaftsstatistiken in objektiver Weise und unabhängig erstellt werden, ohne daß politische Gruppen oder sonstige Interessengruppen Druck ausüben können, insbesondere was die Wahl der zur Erreichung der gesetzten Ziele am besten geeigneten Verfahren, Definitionen und Methoden anbelangt. Unparteilichkeit bedeutet auch, daß die Statistiken allen Nutzern (Gemeinschaftsinstitutionen, Regierungen, Akteure des sozialen und wirtschaftlichen Lebens, wissenschaftliche Kreise und breite Öffentlichkeit) möglichst rasch zur Verfügung stehen.
Zuverlässigkeit bedeutet, daß die Gemeinschaftsstatistiken die Gegebenheiten, die sie darstellen sollen, so genau wie möglich widerspiegeln. Dies verlangt die Heranziehung wissenschaftlicher Kriterien bei der Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren. Die Zuverlässigkeit der Daten ist auch durch Angaben über den Erhebungsumfang, die Methodik, die Verfahren und die Quellen zu verbessern.
Erheblichkeit bedeutet, daß die Gemeinschaftsstatistiken für einen klar definierten Bedarf erstellt werden, der sich aus den Zielsetzungen der Gemeinschaft herleitet. Aus diesem Bedarf ergibt sich, in welchen Bereichen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Statistiken zu erstellen sind, die stets die neuen demographischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklungen möglichst rasch erfassen sollten. Die Datenerhebung ist auf die Angaben zu beschränken, die für die angestrebten Ergebnisse notwendig sind. Auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken, die für die Ziele der Gemeinschaft irrelevant geworden sind, sollte verzichtet werden.
Kostenwirksamkeit bedeutet, daß alle verfügbaren Mittel optimal genutzt werden und die Belastung der Auskunftgebenden so gering wie möglich gehalten wird. Der Arbeitsaufwand und die Kosten, die sich aus der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken ergeben, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Ergebnisses/Nutzens stehen.
Statistische Geheimhaltung bedeutet, daß direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte Angaben über einzelne statistische Einheiten gegen jegliche Verletzung des Rechts auf Vertraulichkeit geschützt werden. Die Verwendung der erhaltenen Angaben für nichtstatistische Zwecke und die unrechtmäßige Offenlegung sind zu unterbinden.
Transparenz bedeutet, daß die Auskunftgebenden Anspruch auf Informationen über die Rechtsgrundlage, die Zwecke, für die die Daten angefordert werden, und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen haben. Die für die Erhebung der Gemeinschaftsstatistiken zuständigen Stellen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung dieser Informationen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.