Artikel 9 VO (EG ) 97/322

Um die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung von Statistiken nach Maßgabe ihres jeweiligen Informationsbedarfs sicherzustellen, arbeiten die Kommission und das Europäische Währungsinstitut unter gebührender Beachtung der in Artikel 10 festgelegten Grundsätze eng zusammen. Der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit an dieser Zusammenarbeit teil.

Obwohl das Europäische Währungsinstitut und die nationalen Zentralbanken nicht an der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken teilnehmen, können die von einer nationalen Zentralbank erhobenen Daten analog zu Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) nach Absprache zwischen der betreffenden Zentralbank und der Gemeinschaftsdienststelle unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche unbeschadet innerstaatlicher Vereinbarung zwischen der nationalen Zentralbank und der einzelstaatlichen Stelle direkt oder indirekt von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken genutzt werden.

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