Artikel 8 VO (EG ) 97/322
Für die Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen sind die einzelstaatlichen Stellen zuständig, sofern nicht ein Rechtsakt des Rates etwas anderes bestimmt. Falls die einzelstaatlichen Stellen diese Aufgabe nicht wahrnehmen, können die statistischen Einzelmaßnahmen mit der ausdrücklichen Zustimmung der jeweiligen einzelstaatlichen Stelle von der Gemeinschaftsdienststelle durchgeführt werden.
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