Artikel 7 VO (EG ) 97/322

Wenn die Gemeinschaftsstatistiken auf einer Absprache zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) beruhen, so erwächst hieraus den Auskunftgebenden keinerlei Verpflichtung, es sei denn, eine solche Verpflichtung ist im nationalen Recht vorgesehen.

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