Artikel 7 VO (EG ) 97/322
Wenn die Gemeinschaftsstatistiken auf einer Absprache zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) beruhen, so erwächst hieraus den Auskunftgebenden keinerlei Verpflichtung, es sei denn, eine solche Verpflichtung ist im nationalen Recht vorgesehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.