Artikel 6 VO (EG ) 97/322

Die Kommission kann eine statistische Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) beschließen, sofern diese den folgenden Erfordernissen entspricht:

Ihre Laufzeit darf nicht mehr als ein Jahr betragen;

bei den zu erhebenden Daten muß es sich um Daten, die bereits bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind, oder, in besonderen Fällen, um direkt einholbare Daten handeln;

die Kommission muß die auf nationaler Ebene entstehenden zusätzlichen Kosten der Aktion übernehmen.

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