Artikel 5 VO (EG ) 97/322
In den Rechtsakten, die der Rat oder die Kommission in den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Fällen verabschiedet, sind die Vorkehrungen aufzuführen, die zur Erlangung des für die Gemeinschaftsstatistiken geforderten Qualitäts- und Vergleichbarkeitsniveaus notwendig sind.
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