Artikel 4 VO (EG ) 97/322
Die Kommission gibt in ihren Vorlagen für statistische Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) folgendes an:
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eine Begründung der in Aussicht genommenen Maßnahme, insbesondere vor dem Hintergrund der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik,
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die genauen Ziele der Maßnahme sowie eine Bewertung der erwarteten Ergebnisse,
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die Durchführungsmodalitäten der Maßnahme, ihre Laufzeit und die Rolle der einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle,
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die Rolle der zuständigen Fachausschüsse,
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die Möglichkeiten, den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten,
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eine Analyse der Kostenwirksamkeit, die die finanziellen Belastungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durch die Maßnahme berücksichtigt,
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die einschlägigen internationalen statistischen Empfehlungen, die beachtet werden müssen.
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