Artikel 4 VO (EG ) 97/322

Die Kommission gibt in ihren Vorlagen für statistische Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) folgendes an:

eine Begründung der in Aussicht genommenen Maßnahme, insbesondere vor dem Hintergrund der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik,

die genauen Ziele der Maßnahme sowie eine Bewertung der erwarteten Ergebnisse,

die Durchführungsmodalitäten der Maßnahme, ihre Laufzeit und die Rolle der einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle,

die Rolle der zuständigen Fachausschüsse,

die Möglichkeiten, den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten,

eine Analyse der Kostenwirksamkeit, die die finanziellen Belastungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durch die Maßnahme berücksichtigt,

die einschlägigen internationalen statistischen Empfehlungen, die beachtet werden müssen.

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