Artikel 3 VO (EG ) 97/322

(1) Der Rat erläßt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags ein Statistisches Programm der Gemeinschaft, das die Leitlinien, Hauptbereiche und Zielsetzungen der geplanten Maßnahmen für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren festlegt.

Das Statistische Programm der Gemeinschaft bildet den Rahmen für die Erstellung aller Gemeinschaftsstatistiken. Das Programm kann erforderlichenfalls aktualisiert werden.

Die Kommission erstellt zum Ende der Programmlaufzeit einen Bericht über die Durchführung des Programms.

Die Kommission legt die Leitlinien für die Erstellung des Statistischen Programms der Gemeinschaft dem Ausschuß für das Statistische Programm und, soweit sie jeweils zuständig sind, dem Europäischen Beratenden Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und dem Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zur vorherigen Prüfung vor.

(2) Das in Absatz 1 genannte Statistische Programm der Gemeinschaft wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt, die

a)
vom Rat nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags oder
b)
von der Kommission unter den in Artikel 6 vorgesehenen Bedingungen nach dem Verfahren des Artikels 19 oder
c)
in gegenseitiger Absprache von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche

beschlossen werden.

(3) Die Kommission legt dem Ausschuß für das Statistische Programm jedes Jahr bis Ende Mai ihr Arbeitsprogramm für das kommende Jahr zur Prüfung vor. Dieses Programm enthält insbesondere

die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die finanziellen Zwänge auf nationaler wie gemeinschaftlicher Ebene zu berücksichtigen sind;

die von der Kommission ins Auge gefaßten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des Programms.

Die Kommission berücksichtigt soweit irgend möglich die Bemerkungen des Ausschusses für das Statistische Programm. Sie trifft die ihr am geeignetsten erscheinenden Maßnahmen.

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