Artikel 2 VO (EG ) 97/322
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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„Gemeinschaftsstatistiken” quantitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die aus der Erhebung und systematischen Verarbeitung der Daten hervorgehen, die von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle gemäß Artikel 3 Absatz 2 in Durchführung des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt werden;
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„Erstellung von Statistiken” die Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;
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„einzelstaatliche Stellen” die statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind;
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„Gemeinschaftsdienststelle” die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut wurde (Eurostat).
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