Artikel 2 VO (EG ) 97/322

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Gemeinschaftsstatistiken” quantitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die aus der Erhebung und systematischen Verarbeitung der Daten hervorgehen, die von den einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle gemäß Artikel 3 Absatz 2 in Durchführung des Statistischen Programms der Gemeinschaft erstellt werden;

„Erstellung von Statistiken” die Gesamtheit der zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der statistischen Informationen erforderlichen Tätigkeiten;

„einzelstaatliche Stellen” die statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind;

„Gemeinschaftsdienststelle” die Dienststelle der Kommission, die von dieser mit der Durchführung der der Kommission übertragenen Aufgaben bei der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken betraut wurde (Eurostat).

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