Artikel 1 VO (EG ) 97/322

Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines normativen Rahmens für die systematische und programmierte Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Ausarbeitung, Durchführung, Beobachtung und Bewertung der Gemeinschaftspolitiken.

Die einzelstaatlichen Stellen auf nationaler Ebene und die Gemeinschaftsdienststelle auf Gemeinschaftsebene sind für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zuständig.

Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten, werden die Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage einheitlicher Normen und — in besonderen, gebührend begründeten Fällen — nach harmonisierten Methoden erstellt.

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