Präambel VO (EG ) 97/322

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission muß alle sachdienlichen Informationen in Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben erheben, die ihr durch den Vertrag übertragen wurden, um sicherzustellen, daß der Gemeinsame Markt richtig funktioniert und sich entwickelt.
(2)
Insbesondere bei der Ausarbeitung, Durchführung, Beobachtung und Bewertung der im Vertrag vorgesehenen Politiken benötigt die Gemeinschaft für ihre Entscheidungen aktuelle, zuverlässige, aussagekräftige und zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Statistiken.
(3)
Um die Verfügbarkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit der Gemeinschaftsstatistiken sicherzustellen, müssen die verschiedenen Stellen, die auf nationaler und auf gemeinschaftlicher Ebene an der Gewinnung dieser Informationen beteiligt sind, verstärkt zusammenarbeiten und ihre Tätigkeit stärker koordinieren. Die Bestimmungen dieser Verordnung stellen einen Beitrag zur Entwicklung eines gemeinschaftlichen statistischen Systems dar.
(4)
Die genannten Stellen müssen bei der Erstellung der Statistiken mit einem Höchstmaß an Unparteilichkeit und Sachkunde vorgehen und die gleichen Verhaltensregeln und berufsethischen Grundsätze beachten.
(5)
Die Statistische Kommission der Vereinten Nationen hat am 14. April 1994 die Grundprinzipien der amtlichen Statistik verabschiedet.
(6)
Zur Vorbereitung und Durchführung vorrangiger statistischer Maßnahmen der Gemeinschaft werden statistische Programme benötigt, die die auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene verfügbaren Mittel berücksichtigen.
(7)
Die Erstellung des vom Rat anzunehmenden statistischen Programms der Gemeinschaft und die von der Kommission vorzusehenden Jahresprogramme erfordern eine besonders enge Zusammenarbeit im Rahmen des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom(5) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm.
(8)
Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines normativen Rahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken. Die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken, die im Wege statistischer Einzelmaßnahmen gewonnen werden, bedarf der Planung.
(9)
In dieser Verordnung sind die Zuständigkeiten der einzelstaatlichen Stellen und der Gemeinschaftsdienststelle bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken im Einklang mit dem in Artikel 3b des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip festzulegen.
(10)
Bei der Vorbereitung der statistischen Programme müssen die vom Rat für die jeweiligen Statistikbereiche eingesetzten Ausschüsse die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
(11)
Es ist festzulegen, nach welchen Verfahren und unter welchen Bedingungen das Statistische Programm der Gemeinschaft im Wege statistischer Einzelmaßnahmen durchzuführen ist.
(12)
Zum Prozeß der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken gehört auch deren Verbreitung.
(13)
Die vertraulichen Daten, die die einzelstaatlichen statistischen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erheben, müssen geschützt werden, damit das Vertrauen der Auskunftgebenden gewonnen wird und erhalten bleibt. Die Geheimhaltung der statistischen Daten muß in allen Mitgliedstaaten den gleichen Grundsätzen entsprechen.
(14)
Daher bedarf es eines gemeinsamen Konzepts für den Umgang mit vertraulichen Daten bei der Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken.
(15)
Bei diesem Konzept ist zu berücksichtigen, daß Daten aus Quellen, die öffentlich zugänglich sind, von einigen einzelstaatlichen Stellen nach nationalem Recht als vertraulich angesehen werden.
(16)
Die spezifischen Vorschriften für die Verarbeitung von Daten im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft lassen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(6) unberührt.
(17)
Der Vertrag hat dem Europäischen Währungsinstitut Zuständigkeiten in bestimmten statistischen Bereichen übertragen, bei deren Wahrnehmung es nicht an Weisungen der Organe und Institutionen der Gemeinschaft, der Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen gebunden ist. Es ist wichtig, eine sinnvolle Koordination zwischen den einschlägigen Aufgaben der zur Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beitragenden Stellen auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene einerseits und den Funktionen des Europäischen Währungsinstituts andererseits sicherzustellen.
(18)
Die nationalen Zentralbanken müssen spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken von den Organen und Institutionen der Gemeinschaft, den Regierungen der Mitgliedstaaten und anderen Stellen unabhängig werden. Während der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion haben die Mitgliedstaaten den Prozeß zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken in Gang zu setzen und zum Abschluß zu bringen.
(19)
Von der Kommission gehört wurden der Ausschuß für das Statistische Programm, der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, eingesetzt durch den Beschluß 91/115/EWG(7), und der Europäische Beratende Ausschuß für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich, eingesetzt durch den Beschluß 91/116/EWG(8) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 106 vom 14. 4. 1994, S. 22.

(2)

ABl. Nr. C 109 vom 1. 5. 1995, S. 321.

(3)

ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 1.

(4)

Stellungnahme vom 7. Februar 1995.

(5)

ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

(6)

ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31.

(7)

ABl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 19.

(8)

ABl. Nr. L 59 vom 6. 3. 1991, S. 21.

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