Artikel 15 VO (EG) 97/338

Weitergabe von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Informationen aus.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und diese über die Durchführungsbestimmungen zu dem Übereinkommen, über diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen zu informieren.

(2) Die Kommission steht mit dem Sekretariat des Übereinkommens in Verbindung, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sicherzustellen.

(3) Die Kommission teilt den Vollzugsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten sämtliche Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe unverzüglich mit.

(4)

a)
Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 15. Juni alle Informationen über das vorige Jahr, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe a) des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen über den internationalen Handel mit allen Exemplaren der in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten und über die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang D aufgeführten Arten in die Gemeinschaft. Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.
b)
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Informationen nach Buchstabe a machen die Kommissionsdienststellen jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen unionsweiten Überblick über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Union und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Union öffentlich zugänglich und übermitteln dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten.
c)
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 dieser Verordnung übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission ein Jahr vor jeder Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens alle Informationen über den vorangegangenen Zeitraum, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. Die Form der Informationen wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
d)
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nach Buchstabe c macht die Kommission einen unionsweiten Überblick über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung öffentlich zugänglich.
e)
Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr vor dem 15. Juni alle Informationen über das Vorjahr zwecks Erstellung des jährlichen Berichts über den illegalen Handel nach der CITES-Resolution Conf. 11.17 (Rev. CoP17).

(5) Zur Vorbereitung der Änderungen der Anhänge übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission legt die erforderlichen Informationen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 fest.

(6) Unbeschadet der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt(1) ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die bei der Durchführung dieser Verordnung übermittelt wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.

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