Artikel 16 VO (EG) 97/338

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, daß zumindest bei folgenden Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden:

a)
Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung;
b)
Nichterfüllung der Auflagen für eine nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung oder ausgestellte Bescheinigung;
c)
falsche Erklärungen oder bewußt falsche Informationserteilung, um eine Genehmigung oder Bescheinigung zu erhalten;
d)
Vorlage einer falschen, gefälschten oder ungültigen Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne Erlaubnis geänderten Genehmigung oder Bescheinigung im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung der Gemeinschaft oder für jeden anderen amtlichen Zweck im Zusammenhang mit dieser Verordnung;
e)
Nichtvorlage einer Einfuhrmeldung oder falsche Einfuhrmeldung;
f)
Versand lebender Exemplare ohne ordnungsgemäße Vorbereitung, um die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum zu beschränken;
g)
Verwendung von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten zu anderen als den bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder nachträglich zugelassenen Zwecken;
h)
Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b);
i)
Verbringung von Exemplaren in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft oder Durchfuhr durch die Gemeinschaft ohne eine nach dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung und im Fall einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, ohne eine nach dem Übereinkommen ausgestellte Genehmigung oder Bescheinigung oder ohne ausreichenden Nachweis über das Vorhandensein einer solchen Genehmigung oder Bescheinigung;
j)
Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Verwendung und Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren unter Verstoß gegen Artikel 8;
k)
Verwendung einer Genehmigung oder Bescheinigung für ein anderes Exemplar als das Exemplar, für das sie ausgestellt wurde;
l)
Fälschung oder Änderung einer nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung oder Bescheinigung;
m)
Verheimlichung oder Ablehnung eines Antrags auf Einfuhr in die Gemeinschaft oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und — gegebenenfalls — Einziehung vorsehen.

(3) Wurde ein Exemplar eingezogen, wird es einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übergeben, in dem die Einziehung stattgefunden hat; diese

a)
muß das jeweilige Exemplar nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats unter als angemessen erachteten Bedingungen im Einklang mit den Zielen und Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Verordnung unterbringen oder in anderer Weise darüber verfügen;
b)
kann bei der Einfuhr lebender Exemplare in die Gemeinschaft das betreffende Exemplar nach Anhören des Ausfuhrlandes auf Kosten der verurteilten Person wieder in das Ausfuhrland zurücksenden.

(4) Wird ein lebendes Exemplar der in Anhang B oder C aufgeführten Arten an einer Einfuhrstelle ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt, so muß es beschlagnahmt und kann eingezogen werden, oder wenn der Empfänger seine Annahme verweigert, können die zuständigen Behörden des für den Ort der Einfuhr zuständigen Mitgliedstaats gegebenenfalls die Annahme der Sendung verweigern und vom Transporteur die Rücksendung des Exemplars an seinen Herkunftsort fordern.

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