Artikel 17 VO (EG) 97/338
Die Wissenschaftliche Prüfgruppe
(1) Es wird eine Wissenschaftliche Prüfgruppe eingesetzt, der Vertreter der wissenschaftlichen Behörde(n) eines jeden Mitgliedstaats angehören und deren Vorsitz der Vertreter der Kommission führt.
(2)
- a)
- Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung — insbesondere Fragen bezüglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 6 —, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.
- b)
- Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe an den Ausschuß.
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