Artikel 19 VO (EG) 97/338
(1) Nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlässt die Kommission die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a und c, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3.
Die Kommission legt die Aufmachung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 fest.
(2) Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 4. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die Kommission legt einheitliche Bedingungen und Kriterien fest für die
- a)
- Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente;
- b)
- Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;
- c)
- Verfahren — soweit erforderlich — zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, von Beschlüssen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie von Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(5) Die Kommission ändert die Anhänge A bis D außer im Fall von Änderungen von Anhang A, die sich nicht aus Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ergeben. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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