Artikel 20 VO (EG) 97/338
Schlußbestimmungen
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Sekretariat des Übereinkommens über die Bestimmungen, die sie im einzelnen für die Anwendung dieser Verordnung erlassen, sowie über alle Rechtsinstrumente und Maßnahmen zu deren Anwendung und Durchsetzung.
Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
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