Artikel 2 VO (EG) 97/338

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)
„Ausschuß” der nach Artikel 18 eingesetzte Ausschuß für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen;
b)
„Übereinkommen” das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES);
c)
„Ursprungsland” das Land, in dem ein wildlebendes Exemplar einem natürlichen Lebensraum entnommen, in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde;
d)
„Einfuhrmeldung” eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Gemeinschaft auf einem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 vorgeschriebenen Formular;
e)
„Einbringung aus dem Meer” unmittelbare Einfuhr eines Exemplars in die Gemeinschaft, das in einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt einschließlich des Luftraums über der See, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds entnommen wurde;
f)
„Erteilung” Abwicklung aller Verfahren zur Erstellung und Gültigerklärung einer Genehmigung oder Bescheinigung und ihre Aushändigung an den Antragsteller;
g)
„Vollzugsbehörde” eine im Fall eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) und im Fall eines Drittlandes nach Artikel IX des Übereinkommens benannte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
h)
„Bestimmungsmitgliedstaat” der Bestimmungsmitgliedstaat, der in dem für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars verwendeten Dokument genannt wird; im Fall des Einbringens aus dem Meer der Mitgliedstaat, in dessen Gerichtsbarkeit der Bestimmungsort eines Exemplars liegt.
i)
„Angebot zum Verkauf” Angebot zum Verkauf und jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen;
j)
„persönliche oder Haushaltsgegenstände” im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind;
k)
„Bestimmungsort” Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft angenommen wird, daß die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheitsüberprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen;
l)
„Population” eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen;
m)
„hauptsächlich kommerzielle Zwecke” alle Zwecke, deren nichtkommerzieller Charakter nicht deutlich überwiegt;
n)
„Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft” Ausfuhr eines früher eingeführten Exemplars aus der Gemeinschaft;
o)
„Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft” Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Gemeinschaft;
p)
„Verkauf” jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt. Sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt;
q)
„wissenschaftliche Behörde” eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) oder von einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, nach Artikel IX des Übereinkommens benannte wissenschaftliche Behörde;
r)
„Wissenschaftliche Prüfgruppe” der nach Artikel 17 eingesetzte beratende Ausschuß;
s)
„Art” Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart;
t)
„Exemplar” jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, daß sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind.

Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein „Elternteil” einer der aufgeführten Arten angehört. In Fällen, in denen die „Elternteile” eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze Arten angehören, die in verschiedenen Anhängen aufgeführt sind, oder Arten angehören, von denen nur eine aufgeführt ist, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs. Im Fall von Exemplaren von Hybridpflanzen, bei denen ein „Elternteil” einer Art in Anhang A angehört, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs nur, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält;

u)
„Handel” die Einfuhr in die Gemeinschaft, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, in der Gemeinschaft einschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats;
v)
„Durchfuhr” die Beförderung von Exemplaren, die für einen namentlich genannten Empfänger bestimmt sind, zwischen zwei Punkten außerhalb der Gemeinschaft durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft, wobei die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen werden darf;
w)
„zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden” Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten mehr als fünfzig Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, daß sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen;
x)
„Überprüfungen zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr” die Dokumentenkontrolle bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen, Genehmigungen und Meldungen und die Untersuchung der Exemplare gegebenenfalls in Verbindung mit einer Entnahme von Proben für eine Analyse oder einer eingehenderen Überprüfung, falls die Gemeinschaftsvorschriften dies vorsehen; in den anderen Fällen erfolgt dies durch repräsentative Stichüberprüfungen der Sendungen.

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