Artikel 3 VO (EG) 97/338

Geltungsbereich

(1) Anhang A enthält:

a)
die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;
b)
alle Arten, die

i)
im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragt sind oder sein könnten und vom Aussterben bedroht oder so selten sind, daß jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde,

oder

ii)
die einer Gattung oder Art angehören, deren Arten bzw. Unterarten gemäß den Kriterien unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer i) größtenteils in Anhang A aufgeführt sind und deren Aufnahme in den Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Anhang B enthält:

a)
die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;
b)
die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde;
c)
alle sonstigen, nicht in den Anhängen I oder II des Übereinkommens aufgeführten Arten,

i)
die international in Mengen gehandelt werden,

die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können,

die die Erhaltung der Gesamtpopulation auf einem Niveau beeinträchtigen können, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht,

oder

ii)
deren Aufnahme in den Anhang aus Gründen der Ähnlichkeit mit anderen Arten in den Anhängen A oder B wesentlich ist, um eine wirksame Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten zu gewährleisten;

d)
Arten, bei denen erwiesen ist, daß das Einbringen lebender Exemplare in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellt.

(3) Anhang C enthält:

a)
die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in den Anhängen A und B enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;
b)
die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(4) Anhang D enthält:

a)
die nicht in den Anhängen A bis C aufgeführten Arten, bei denen der Umfang der Gemeinschaftseinfuhren eine Überwachung rechtfertigt;
b)
die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(5) Rechtfertigt der Erhaltungsstatus von Arten, die dieser Verordnung unterliegen, ihre Aufnahme in einen der Anhänge des Übereinkommens, so tragen die Mitgliedstaaten zu den notwendigen Änderungen bei.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.