Artikel 4 VO (EG) 97/338

Einfuhr in die Gemeinschaft

(1) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden:

a)
Die zuständige wissenschaftliche Behörde vertritt unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft

i)
den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt;
ii)

zu einem der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e), f) und g) genannten Zweck

oder

zu sonstigen Zwecken, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind,

erfolgt.

b)
i)
Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; werden Exemplare von Arten, die in den Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt sind, aus einem Drittland eingeführt, so ist hierfür eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Kopie derselben erforderlich, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen durch eine zuständige Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.
ii)
Zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Arten, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) in Anhang A aufgeführt sind, ist ein solcher Nachweis mit Hilfe von Dokumenten zwar nicht erforderlich, jedoch ist die Erstausfertigung einer solchen Einfuhrgenehmigung dem Antragsteller nicht vor der Vorlage der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung auszuhändigen.
c)
Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat sich vergewissert, daß die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist.
d)
Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet wird.
e)
Die Vollzugsbehörde hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht entgegenstehen.
f)
Im Fall der Einbringung von Exemplaren aus dem Meer hat sich die Vollzugsbehörde vergewissert, daß jedes lebende Exemplar für den Transport so vorbereitet und versandt wird, daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt.

(2) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 erteilt werden und wenn

a)
die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung vertritt, daß die Einfuhr in die Gemeinschaft den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Diese Stellungnahme bleibt auch für spätere Einfuhren gültig, solange sich die oben aufgeführten Faktoren nicht erheblich ändern;
b)
der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist;
c)
die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstaben e) und f) erfüllt sind.

(3) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen; ferner

a)
hat der Antragsteller im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, mit Hilfe einer Ausfuhrgenehmigung, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Landes erteilt wurde, nachzuweisen, daß die Exemplare unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Erhaltung der betreffenden Art erworben wurden;

oder

b)
hat er im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das nicht im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, oder im Fall der Wiederausfuhr aus irgendeinem Land eine Ausfuhrgenehmigung, eine Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Ursprungsbescheinigung vorzulegen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.

(4) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs D in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen.

(5) Die in Absatz 1 Buchstaben a) und d) und Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gelten nicht für Exemplare, für die der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist,

a)
daß sie zuvor rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben wurden und verändert oder unverändert in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden oder
b)
daß es sich um zu Gegenständen verarbeitete Exemplare handelt, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.

(6) Nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Einfuhr in die Gemeinschaft generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken:

a)
aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe e) für Exemplare der Arten des Anhangs A,
b)
aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe e) oder in Absatz 2 Buchstabe a) für Exemplare der Arten des Anhangs B und
c)
für lebende Exemplare der Arten des Anhangs B, die eine hohe Sterblichkeitsrate während des Transports aufweisen oder erwiesenermaßen in Gefangenschaft kaum eine ihrer natürlichen Lebenserwartung entsprechende Zeitspanne überleben würden, oder
d)
für lebende Exemplare von Arten, deren Einbringung in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft erwiesenermaßen eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellt.

Die Kommission veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(7) Treten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Sonderfälle der Umladung auf See, des Luft- oder des Eisenbahntransportes auf, so gewährt die Kommission Ausnahmen von der Überprüfung und der Vorlage der Einfuhrdokumente an der Einfuhrzollstelle gemäß den Absätzen 1 bis 4, damit die genannte Überprüfung und die Dokumentenvorlage an einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Zollstelle erfolgen können.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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