Artikel 5 VO (EG) 97/338

Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft

(1) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

(2) Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, daß der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen.
b)
Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, daß die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, daß das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde.
c)
Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, daß

i)
alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, daß die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt;
ii)

die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden oder

im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a) in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist.

d)
Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, daß keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen.

(3) Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben c) und d) erfüllt sind und der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen hat, daß die Exemplare

a)
gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt wurden,

oder

b)
falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 eingeführt wurden,

oder

c)
falls die Einfuhr in die Gemeinschaft vor 1984 erfolgte, gemäß den Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in den internationalen Handel gebracht wurden,

oder

d)
rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurden, bevor die in den Buchstaben a) und b) genannten Verordnungen oder das Übereinkommen für diese Exemplare oder für den betreffenden Mitgliedstaat Geltung erlangten.

(4) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a), b), c) Ziffer i) und Buchstabe d) genannten Bedingungen erfüllt sind.

Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) und Absatz 3 Buchstaben a) bis d) erfüllt sind.

(5) Falls ein Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung Exemplare betrifft, die aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Einfuhrgenehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, konsultiert die Vollzugsbehörde vorher die Vollzugsbehörde, die die Einfuhrgenehmigung ausgestellt hat. Die Konsultationsverfahren und die Fälle, in denen eine Konsultation erforderlich ist, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(6) Die in Absatz 2 Buchstabe a) und Buchstabe c) Ziffer ii) genannten Bedingungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gelten nicht für

i)
zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden,

oder

ii)
tote Exemplare und Teile sowie Erzeugnisse aus solchen, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, daß sie rechtmäßig erworben wurden, bevor diese Verordnung, die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder das Übereinkommen für sie Geltung erlangten.

(7)

a)
Die zuständige wissenschaftliche Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die von dem betreffenden Mitgliedstaat für Exemplare von Arten des Anhangs B erteilten Ausfuhrgenehmigungen und die Ausfuhren solcher Exemplare. Ist eine wissenschaftliche Behörde der Auffassung, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten beschränkt werden muß, um sie in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht und gleichzeitig weit über dem Niveau liegt, das die Aufnahme dieser Art in Anhang A nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer i) zur Folge hätte, so teilt sie der zuständigen Vollzugsbehörde schriftlich mit, welche Maßnahmen zur Einschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art zu ergreifen sind.
b)
Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit, die gegebenenfalls Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 empfiehlt.

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