Artikel 5 VO (EG) 97/478

(1) Die Durchführung des Anerkennungsplans beginnt am 1. des Monats, der seiner Annahme folgt.

(2) Die Erzeugergruppierungen können Änderungen des Plans beantragen, wobei sie dem Antrag alle zweckdienlichen Belege beizufügen haben.

Über jede Änderung des Plans entscheidet die zuständige nationale Behörde innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Änderungsantrags, nachdem sie die vorgebrachte Begründung geprüft hat. Jeder Änderungsantrag, über den innerhalb der vorgenannten Frist nicht entschieden wird, gilt als abgelehnt.

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