Artikel 4 VO (EG) 97/478
(1) Der Entwurf des Anerkennungsplans umfaßt mindestens die folgenden Punkte:
- a)
- Laufzeit des Plans;
- b)
- Beschreibung der Ausgangssituation, namentlich in bezug auf die Anzahl der angeschlossenen Erzeuger zusammen mit einem vollständigen Mitgliederverzeichnis, der Erzeugung, der Vermarktung und der Infrastruktur;
- c)
- mittels des Plans angestrebte Ziele;
- d)
- zu treffende Maßnahmen und einzusetzende Mittel zur Erreichung der Ziele, die für jedes Durchführungsjahr des Plans vorgesehen sind, sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse;
- e)
- zu treffende Maßnahmen, um spätestens bei Ende des Anerkennungsplans die Voraussetzungen zu erfüllen, die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummern 1, 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 412/97 festgelegt sind.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe d) dieses Artikels genannten Maßnahmen schließen insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c) und d) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie die nachfolgenden Elemente ein, die während der Laufzeit des Plans schrittweise verwirklicht werden können:
- a)
- Durchführung der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96;
- b)
- Planung der Erzeugung;
- c)
- Absatzstrategie, Entwicklung der Vermarktungswege und Werbung;
- d)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugnisqualität;
- e)
- Personalbestand.
Aus dem Plan müssen besonders auch die voraussichtlichen Kosten der für die Verwirklichung des Plans notwendigen Investitionen hervorgehen, und zwar aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Maßnahme und gestaffelt nach dem jeweiligen Durchführungsjahr.
(3) Die zuständige nationale Behörde entscheidet über den Entwurf des Anerkennungsplans, dem alle zweckdienlichen Belege beigefügt sein müssen, innerhalb von drei Monaten nach dessen Eingang.
(4) Die zuständige nationale Behörde vergewissert sich dabei
- a)
- durch alle zweckdienlichen Mittel, einschließlich Kontrollen vor Ort über die Richtigkeit der Auskünfte, die im Rahmen von Absatz 1 Buchstaben b) und c) erteilt werden;
- b)
- über die wirtschaftliche Kohärenz und die technische Qualität des Plans sowie die Fundiertheit der Schätzungen für die geplanten Investitionen und der Ablaufplanung ihrer Durchführung.
(5) Die zuständige nationale Behörde kann sodann je nach Fall
- a)
- den Plan annehmen und die vorläufige Anerkennung aussprechen;
- b)
- Änderungen an dem Plan verlangen. Die Annahme des Plans ist in diesem Fall erst möglich, wenn die verlangten Änderungen aufgenommen worden sind;
- c)
- den Plan ablehnen.
(6) Bevor der Mitgliedstaat die vorläufige Anerkennung ausspricht, unterrichtet er die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über seine Entscheidung.
Er gibt seine Entscheidung der Erzeugergruppierung bekannt.
Der Mitgliedstaat teilt der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem er der Erzeugergruppierung die Annahme ihres Anerkennungsplans bekanntgegeben hat, dessen Referenzangaben, das Datum der vorläufigen Anerkennung sowie die Laufzeit des Plans mit.
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