Artikel 3 VO (EG) 97/478
(1) Bei der Vorlage eines Anerkennungsplans muß die Erzeugergruppierung
- a)
- die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) Nummer 4 und d) sowie Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erfüllen;
- b)
-
nachweisen, daß
- 1)
- ihr eine Mindestanzahl von Erzeugern in Höhe der Hälfte der Anzahl, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 412/97 festgesetzt ist, angeschlossen ist, auf jeden Fall aber eine Mindestanzahl von 5;
- 2)
- die Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen der Mitglieder 50 % oder mehr der Mindesterzeugungsmenge beträgt, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 412/97 aufgeführt ist.
(2) Wendet der Mitgliedstaat Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 an, so darf der dort bezeichnete Prozentsatz der vermarktbaren Erzeugung nicht weniger als 8 % betragen. Die Mindestanzahl der Erzeuger beläuft sich auf 10 für die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) bis iv) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie auf 5 für diejenigen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern vi) und vii) und gemäß Absatz 3 des genannten Artikels.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 412/97 gelten sinngemäß, mit Ausnahme des Artikels 7 der betreffenden Verordnung.
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