Artikel 2 VO (EG) 97/478

(1) Neue oder nicht im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 anerkannte Erzeugergruppierungen, die eine vorläufige Anerkennung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragen, unterbreiten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugergruppierung ihren Sitz hat, einen Anerkennungsplan, um diesen genehmigen zu lassen.

(2) Der Anerkennungsplan wird ab dem Zeitpunkt, an dem er durch die zuständige nationale Behörde angenommen worden ist, in Jahresabschnitten durchgeführt. Seine Laufzeit darf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt nicht überschreiten.

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