Artikel 1 VO (EG) 97/478
Mit dieser Verordnung werden die Mindestvoraussetzungen für die vorläufige Anerkennung von Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegt.
Die Mitgliedstaaten können strengere Voraussetzungen als in dieser Verordnung sowie ergänzende Verpflichtungen vorsehen.
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