Präambel VO (EG) 97/478
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann neuen oder im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission(3), nicht anerkannten Erzeugergruppierungen eine Übergangszeit mit vorläufiger Anerkennung eingeräumt werden, um die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung zu erfüllen. Daher sind nunmehr bestimmte Voraussetzungen festzulegen, unter denen Erzeugergruppierungen, die einen Anerkennungsplan unterbreiten, die vorläufige Anerkennung erhalten können.
Zwecks Schaffung beständiger Erzeugerorganisationen, die in der Lage sind, dauerhaft zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation beizutragen, sollte eine vorläufige Anerkennung nur Erzeugergruppierungen gewährt werden, die nachweislich über das Potential verfügen, um innerhalb einer bestimmten Frist sämtliche Voraussetzungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu erfüllen.
Damit die Erzeugergruppierungen sich schrittweise an die Voraussetzungen, die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und in der Verordnung (EG) Nr. 412/97 der Kommission(4) für die endgültige Anerkennung von Erzeugerorganisationen verlangt werden, anpassen können, sind weniger strenge Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Anerkennung zu formulieren. Um der je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Erzeugungs- und Vermarktungssituation Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten ferner gestattet werden, strengere Voraussetzungen als in der vorliegenden Verordnung vorgesehen festzulegen, die jedoch nicht über die Anforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und der Verordnung (EG) Nr. 412/97 hinausgehen dürfen.
Zur Ermöglichung einer Umstrukturierung von zuvor bereits anerkannten Erzeugerorganisationen sollte die Einhaltung der Verpflichtung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, unbeschadet der Festlegung strengerer Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten, erst verlangt werden, wenn die vorläufig anerkannte Erzeugergruppierung ihre endgültige Anerkennung erhält.
Damit die Erzeugergruppierungen einen Anerkennungsplan gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 unterbreiten können, sind die Auskünfte zu bestimmen, die die Erzeugergruppierungen in dem Plan zu erteilen haben.
Um den Erzeugergruppierungen zu ermöglichen, die Voraussetzungen für die endgültige Anerkennung besser zu erfüllen, ist es notwendig, Änderungen an dem Anerkennungsplan zu genehmigen. Zu dem gleichen Zweck ist vorzusehen, daß der Mitgliedstaat von der Erzeugergruppierung Korrekturen verlangen kann, die die ordnungsgemäße Durchführung des Plans gewährleisten.
Da eine Erzeugergruppierung die Voraussetzungen, die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und in der Verordnung (EG) Nr. 412/97 festgelegt sind, gegebenenfalls vor Ablauf der Laufzeit des Anerkennungsplans erfüllt, sollte der Erzeugergruppierung durch entsprechende Bestimmungen die Möglichkeit geboten werden, einen Antrag auf endgültige Anerkennung im Rahmen der genannten Verordnungen zu stellen. Aus Gründen der Kohärenz muß die Gewährung einer solchen endgültigen Anerkennung an die Erzeugergruppierung die Beendigung ihres Anerkennungsplans bedeuten.
Um den vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen Gelegenheit zu geben, sofort ab Gewährung der endgültigen Anerkennung ein operationelles Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 411/97 der Kommission(5) durchzuführen, ist vorzusehen, daß diese Gruppierungen bei der Beantragung der endgültigen Anerkennung den Entwurf eines operationellen Programms vorlegen können.
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation haben die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 412/97 regelmäßig über den Stand bei der Gewährung der vorläufigen Anerkennungen sowie über die Entwicklung im Sektor zu unterrichten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.
- (4)
ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 16.
- (5)
ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 9.
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