Artikel 7 VO (EG) 97/478
(1) Die zuständige nationale Behörde vergewissert sich alljährlich durch Kontrollen und Inspektionen über das Fortschreiten und den Verwirklichungsstand des Plans. Sie stellt insbesondere den Durchführungsgrad der zu treffenden Maßnahmen fest, um spätestens bei Ablauf des Anerkennungsplans die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 412/97 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
(2) Die zuständige nationale Behörde kann von der Erzeugergruppierung Korrekturen verlangen, falls sie eine Abweichung bei der Verwirklichung des Plans feststellt und diese Abweichung die Durchführung des Plans in Frage zu stellen droht.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine entsprechende Entscheidung.
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