Artikel 8 VO (EG) 97/478
Eine Erzeugergruppierung, die einen Anerkennungsplan durchführt, kann jederzeit unter den in der Verordnung (EG) Nr. 412/97 vorgesehenen Voraussetzungen einen Antrag auf endgültige Anerkennung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 stellen. Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung kann die betreffende Gruppierung unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 411/97 den Entwurf eines operationellen Programms einreichen.
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