Artikel 1 VO (EG ) 97/494

Die Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 wird wie folgt geändert:

1.
Die folgenden Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

Artikel 4a

(1) Werden die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats gemäß Nummer 10 Ziffer iii) des Anhangs von einem Inspekteur der NAFO über einen mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoß gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 unterrichtet, der von einem unter seiner Flagge fahrenden Schiff begangen wurde, oder erhält die Kommission einen entsprechenden Hinweis, so setzen sich die zuständigen Behörden und die Kommission umgehend gegenseitig davon in Kenntnis.

(2) Nach der Unterrichtung der Kommission gemäß Absatz 1 und der Meldung des von einem Gemeinschaftsschiff anscheinend begangenen schwerwiegenden Verstoßes gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 durch eine Vertragspartei oder einen für diese Regelung abgestellten Gemeinschaftsinspekteur trägt die Kommission gemeinsam mit dem Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, daß das Schiff innerhalb von 72 Stunden von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Inspekteur inspiziert wird.

(3) Die Kommission und der Flaggenmitgliedstaat setzen sich so bald wie möglich darüber ins Benehmen, ob die Inspektion gemäß Absatz 2 durch einen für diese Regelung abgestellten Gemeinschaftsinspekteur oder durch einen von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats bestellten Inspekteur vorgenommen wird.

(4) Der ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur betritt das betreffende Fischereifahrzeug, prüft die Anhaltspunkte für den vom NAFO-Inspekteur festgestellten mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.

(5) Im Anschluß an eine Notifizierung der Ergebnisse fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der von ihr ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 das Schiff innerhalb von 24 Stunden auf, einen Hafen gemäß Nummer 10 Ziffer ii) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 anzulaufen, falls die Umstände dieses Vorgehen rechtfertigen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats bei der Kommission kann die Kommission die im ersten Absatz genannte Frist auf höchstens 72 Stunden verlängern.

Im Fall einer Kursänderung trifft der ordnungsgemäß bevollmächtigte Inspekteur alle nötigen Vorkehrungen für eine Beweissicherung, gegebenenfalls durch Versiegelung des Laderaums im Hinblick auf eine spätere Inspektion am Kai.

(6) Bei Ankunft im anzulaufenden Hafen wird das betreffende Schiff unter der Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls eines NAFO-Inspekteurs einer sonstigen Vertragspartei, die sich daran beteiligen möchte, eingehend inspiziert. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die Kommission mit Hilfe des Vordrucks in Anhang I dieser Verordnung umgehend über die Ergebnisse der eingehenden Inspektion sowie über die Maßnahmen, die er infolge des Verstoßes ergriffen hat.

(7) Fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats das betreffende Schiff nicht auf, einen Hafen gemäß Punkt 10 Ziffer ii) des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 anzulaufen, so unterrichtet sie die Kommission umgehend von den Gründen für diese Entscheidung. Die Kommission übermittelt diese Entscheidung und deren Begründung zu gegebener Zeit dem Exekutivsekretariat der NAFO.

Artikel 4b

(1) Haben die Gemeinschaftsinspekteure den Verdacht, daß ein unter der Flagge einer Vertragspartei fahrendes Fischereifahrzeug einen der schwerwiegenden Verstöße gemäß Nummer 9 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 begangen hat, so informieren sie innerhalb von 24 Stunden die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats sowie das Exekutivsekretariat der NAFO und übermitteln sämtliche Gründe, derentwegen die Gemeinschaftsinspekteure dieses Schiff eines mutmaßlichen schwerwiegenden Verstoßes verdächtigen. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie der Notifikation des Exekutivsekretariats der NAFO.

(2) Die Kommission entscheidet mit Zustimmung der Vertragspartei, aus der das Schiff stammt, ob ein Gemeinschaftsinspekteur während der Kursänderung des Schiffes an Bord bleibt. Außerdem entscheidet die Kommission, ob ein Gemeinschaftsinspekteur bei der im Hafen vorzunehmenden eingehenden Inspektion des Schiffes, bei dem Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß besteht, anwesend ist.

2.
In Artikel 9 erhält der erste Unterabsatz folgenden Wortlaut:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 25. Januar eines jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember und am 25. August eines jeden Jahres für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni die Angaben gemäß den Punkten 1 und 2 dieses Artikels entsprechend dem Muster in Anhang II sowie die Angaben gemäß Punkt 3 dieses Artikels entsprechend dem Muster in Anhang III:”

.

3.
In Artikel 9 wird folgende Nummer 3 angefügt:

3.
jede maßgebliche Abweichung zwischen der im NAFO-Report festgestellten Position des gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugs und der bei der Schiffsinspektion festgestellten tatsächlichen Position.

4.
Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

Artikel 9a

Die Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sind an die zuständigen Behörden zu richten, zu denen Anhang IV genaue Angaben enthält.

5.
Der Verordnung werden die Anhänge I bis IV der vorliegenden Verordnung angefügt.

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