Präambel VO (EG ) 97/494

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 des Rates vom 9. Juni 1988 zur Durchführung der Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3067/95(2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 der Kommission(3) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion und der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 erlassen.

Im Bemühen um eine Verbesserung der Kontrolle und der Beachtung der Maßnahmen im Regelungsbereich der NAFO hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 3067/95 die Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 in bezug auf die Regelung gemeinsamer internationaler Inspektion geändert.

Es ist angezeigt, verschiedene Durchführungsbestimmungen zu den neuen Vorschriften der vorhergenannten Inspektionsregelung zu erlassen, insbesondere hinsichtlich von im NAFO-Regelungsbereich operierenden gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen, bei denen ein mutmaßlicher schwerwiegender Verstoß festgestellt wird.

Außerdem sollten in dieser Verordnung genauere Angaben zu den zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgeführt sein.

Aus diesen Gründen ist die Verordnung (EWG) Nr. 2868/88 entsprechend zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 175 vom 6. 7. 1988, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 257 vom 17. 9. 1988, S. 20.

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