Präambel VO (EG) 97/504

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für verarbeitetes Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 9, Artikel 6 Absatz 5, die Artikel 25 und 26 sowie Artikel 27 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wurde eine Produktionsbeihilferegelung für die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse eingeführt.

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Regelung sollten die beihilfefähigen Erzeugnisse und die betreffenden Wirtschaftsjahre festgelegt werden.

Um das Funktionieren der Regelung zu erleichtern, sollte jeder Verarbeiter, der die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchte, bei den Behörden gemeldet sein. Ferner sollten die Verarbeiter den Behörden die zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung erforderlichen Angaben machen.

Die neue Regelung sollte von Anfang an mit einer ausreichenden Anzahl von Erzeugerorganisationen arbeiten. Aus Gründen der Kohärenz sollte entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2206/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(2) der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 verwendete Begriff „vorläufig anerkannte Erzeugerorganisation” nicht nur im Sinne von vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(3) verstanden werden, sondern auch die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 13 der vorgenannten Verordnung mit einschließen.

Die Produktionsbeihilferegelung stützt sich auf die Verträge, die zwischen den anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 oder den Einzelerzeugern einerseits und den Verarbeitern andererseits in dem in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Zeitraum geschlossen wurden. Die Erzeuger oder Erzeugerorganisationen können in bestimmten Fällen auch als Verarbeiter auftreten. Die Art der Verträge und die darin aufzunehmenden Einzelheiten sollten zur Anwendung der Beihilferegelung genau bestimmt werden.

Die Verträge sollten vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres geschlossen werden. Damit diese Regelung möglichst wirksam ist, sollte es den Vertragsparteien jedoch erlaubt werden, durch eine Zusatzvereinbarung die ursprünglich vereinbarten Mengen innerhalb eines bestimmten Rahmens aufzustocken.

Die Tomaten-/Paradeiserernte(*)hängt von der im jeweiligen Jahr bepflanzten Fläche ab und kann daher von Jahr zu Jahr ganz unterschiedlich ausfallen. Infolgedessen können auch die für die Verarbeitung verfügbaren Mengen schwanken. Um die Erzeuger zu veranlassen, dem wirklichen Bedarf der Verarbeitungsindustrie Rechnung zu tragen und ihre bepflanzten Flächen dementsprechend zu bemessen, sollte eine Vorvertragsregelung vorgesehen werden. Die Vorverträge sollten vor dem Pflanzzeitpunkt geschlossen werden, damit nur soviel Tomaten/Paradeiser angebaut werden, wie später auch verarbeitet werden können.

Die Zahl der von den Verarbeitern einzureichenden Beihilfeanträge sollte entsprechend dem Verarbeitungsverfahren festgesetzt werden. Die Beihilfeanträge sollten alle Angaben enthalten, die zur Berechnung des dem Verarbeiter zu zahlenden Beihilfebetrags erforderlich sind.

Da die mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführte Produktionsbeihilferegelung im wesentlichen die direkten Beziehungen zwischen Erzeugerorganisationen und Verarbeitern sowie den verbindlichen Mindestpreis zur Grundlage hat, sollte festgelegt werden, daß der Verarbeiter den Preis in Höhe von mindestens dem Mindestpreis für das Ausgangserzeugnis der Erzeugerorganisation unmittelbar durch Bank- oder Postüberweisung zahlt. Aus Gründen einer zweckmäßigen Verwaltung der Regelung und Erleichterung der Kontrolle sollte diese Verpflichtung als erfüllt gelten, sobald der Verarbeiter die vorgenannte Überweisung getätigt hat.

Als Ausgleich für die den Verarbeitern von Tomaten/Paradeisern entstehenden Verwaltungskosten sollte die Vorauszahlung eines Teils der Produktionsbeihilfe vorgesehen werden. Voraussetzung für diese Vorauszahlung sollte die Stellung einer Sicherheit sein, damit bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die vorläufige Produktionsbeihilfe deren Rückzahlung gewährleistet ist.

Die für Tomaten-/Paradeisererzeugnisse getroffene Quotenregelung gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sieht vor, daß die über die Quote hinaus unter Einhaltung des Mindestpreises erzeugten Mengen bei der Festsetzung der jährlichen Quoten für die einzelnen Mitgliedstaaten und Unternehmen berücksichtigt werden. Daher sollten für diese vom Produktionsbeihilfeanspruch ausgeschlossenen Mengen dieselben Bedingungen wie für die Quotenmengen entsprechend gelten.

Die ordnungsgemäße Anwendung der Produktionsbeihilferegelung setzt ferner voraus, daß die Verarbeiter entsprechende Aufzeichnungen führen. Aus diesem Grund sind die Verarbeitungsbetriebe den für erforderlich erachteten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen.

Die Erfahrung mit der Verwaltung der Produktionsbeihilferegelung hat gezeigt, daß die Kontrollvorschriften verstärkt und zu diesem Zweck Nachprüfungen bei einer ausreichend repräsentativen Anzahl von Beihilfeanträgen vorgesehen werden sollten. Außerdem sollten für Verarbeiter, die gegen die Regelung — insbesondere durch unrichtige Angaben — verstoßen, Sanktionen eingeführt werden.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollten die in der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/95(5), vorgesehenen Maßnahmen ersetzen. Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2)

ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 49.

(3)

ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(*)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

(4)

ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 31.

(5)

ABl. Nr. L 258 vom 28. 10. 1995, S. 52.

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