Artikel 1 VO (EG) 97/504

(1) Im Sinne dieser Produktionsbeihilferegelung sind:

a)
Erzeuger: jede natürliche oder juristische Person, die in ihrem Betrieb das zur Verarbeitung bestimmte Ausgangserzeugnis anbaut;
b)
Einzelerzeuger: Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96, die keiner Kollektivstruktur angeschlossen sind;
c)
Erzeugerorganisation: die Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung;
d)
Vereinigung von Erzeugerorganisationen: die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96;
e)
Verarbeiter: ein Verarbeitungsunternehmen, das einen oder mehrere Betriebe gewerblich eigenständig bewirtschaftet, die mit Anlagen zur Verarbeitung eines oder mehrerer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Erzeugnisse ausgerüstet sind;
f)
Verarbeitervereinigung: eine von einem Mitgliedstaat anerkannte Vereinigung von Verarbeitern.

(2) Im Sinne diser Produktionsbeihilferegelung sind:

a)
„Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft” :Pfirsiche, ganz oder in Stücken, geschält, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgußflüssigkeit bestehend aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex22087061, ex20087069, ex20087071, ex20087079, ex20087092, ex20087094 und ex20087099. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe q) bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;
b)
„Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft” : Birnen der Sorten Williams und Rocha, ohne Schale, ganz oder in Stücken, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einer Aufgußflüssigkeit bestehend aus Sirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex20084051, ex20084059, ex20084071, ex20084079, ex20084091 und ex20084099. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe q) bestimmt, so werden sie ein einer geeigneten Verpackung aufgemacht;
c)
„Trockenpflaumen” : getrocknete Pflaumen der Sorte „Prune d'Ente” , in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, des KN-Codes ex08132000, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht sind und unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;
d)
„getrocknete Feigen” : getrocknete Feigen, einschließlich Feigenpaste, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, des KN-Codes ex08042090, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht sind und unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;
e)
„unverarbeitete Trockenfeigen” : Trockenfeigen, die keiner Vorbehandlung unterzogen wurden, aufgrund deren sie zu Genußzwecken verwendet werden könnten;
f)
„geschälte Tomaten/Paradeiser, ganz, gefroren” : geschälte Tomaten/Paradeiser der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten, haltbar gemacht durch Gefrieren, in geeigneten Umschließungen, des KN-Codes ex07108070, bei denen mindestens 90 % des Eigengewichts der Tomaten/Paradeiser aus ganzen Tomaten/Paradeisern bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen. Dieser Prozentsatz wird nach dem Auftauen der Tomaten/Paradeiser bestimmt;
g)
„geschälte Tomaten/Paradeiser, in Stücken, gefroren” : Stücke von geschälten Tomaten/Paradeisern der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten sowie runder Sorten, mindestens ebenso schälfreundlich wie die vorgenannten Sorten, haltbar gemacht durch Gefrieren, in geeigneten Umschließungen, des KN-Codes ex07108070;
h)
„geschälte Tomaten/Paradeiser, ganz, haltbar gemacht” : geschälte Tomaten/Paradeiser der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, des KN-Codes ex20021010, bei denen im abgetropften Zustand mindestens 65 % des Gewichts aus ganzen Tomaten/Paradeisern bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen;
i)
„geschälte Tomaten/Paradeiser, in Stücken, haltbar gemacht” : geschälte Tomaten/Paradeiser in Stücken oder teilweise zerstoßen der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten oder runder Sorten, mindestens ebenso schälfreundlich wie die vorgenannten Sorten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, des KN-Codes ex20021010. Sind die genannten Erzeugnisse für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Buchstabe r) bestimmt, so werden sie in einer geeigneten Verpackung aufgemacht;
j)
„Tomatenflocken” : durch Trocknen von zuvor in Scheiben oder kleine Würfel geschnittenen Tomaten gewonnene Flocken, in einer geeigneten Verpackung aufgemacht, des KN-Codes ex07129030;
k)
„Tomaten-/Paradeisersaft” : unmittelbar aus frischen Tomaten/Paradeisern gewonnener Saft, ohne Schale, Kerne oder andere grobe Teile von Tomaten/Paradeisern, gegebenenfalls nach Eindickung, mit einem Trockenstoffgehalt vor weniger als 12 Gewichtshundertteilen, abgefüllt in luftdicht verschlossenen Behältnissen, der KN-Codes ex20029011, 20029019, 20095010 und 20095090. Bestimmte Saftzubereitungen mit einem Trockenstoffgehalt von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr können jedoch bis zu 4 Gewichtshundertteile Schale und Kerne enthalten;
l)
„Tomaten-/Paradeiserkonzentrat” : durch Eindicken von Tomaten-/Paradeisersaft gewonnenes Erzeugnis, aufgemacht in geeigneten Behältnissen, mit einem Trockenstoffgehalt von mindestens 12 Gewichtshundertteilen, der KN-Codes ex20029031, ex20029039, ex20029091 und ex20029099. Bestimmte Zubereitungen von Tomaten-/Paradeiserkonzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen dürfen jedoch einen Haut- und Kernanteil von höchstens 4 % des Erzeugnisgewichts aufweisen;
m)
„ungeschälte Tomaten/Paradeiser, ganz, haltbar gemacht” : ganze, ungeschälte Tomaten/Paradeiser der Sorte Roma oder vergleichbarer Sorten sowie runder Sorten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, versetzt mit einer schwachen Lake (natürliche Zubereitung) oder mit Püree aus Tomaten/Paradeisern (Zubereitung mit Tomaten-/Paradeiserpüree oder Saft), bei denen im abgetropften Zustand mindestens 65 % des Gewichts aus ganzen Tomaten/Paradeisern bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen, des KN-Codes ex20021090;
n)
„ungeschälte Tomaten/Paradeiser, in Stücken, haltbar gemacht” : Tomaten/Paradeiser, in Stücken oder teilweise zerstoßen, der Sorte Roma oder vergleichbarer Sorten sowie runder Sorten, schwach passiert, leicht eingedickt oder nicht, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockenstoffgehalt von 4,5 bis 14 Gewichtshundertteilen, des KN-Codes ex20021090;
o)
„Zuckersirup” : eine Flüssigkeit, bestehend aus mit Zucker versetztem Wasser, mit einem nach der Homogenisierung bestimmten Gesamtzuckergehalt von nicht weniger als 14 Gewichtshundertteilen bei Früchten in Sirup;
p)
„natürlicher Fruchtsaft” : Aufgußflüssigkeit, ausschließlich bestehend aus gärfähigem, aber unvergorenem Fruchtsaft mit mindestens 10,5° Brix, der mittels mechanischer Verfahren gewonnen wurde, oder aber aus konzentriertem Fruchtsaft, der durch die Wiederzufügung der dem Saft beim Eindicken gemäß der Definition der Richtlinie 93/77/EWG des Rates(1) der Konzentrierung entzogenen Wassermenge ohne Zuckerzusatz rückverdünnt wurde;
q)
„Fruchtmischungen” : Mischungen von ganzen Früchten oder Fruchtstücken, wärmebehandelt, mit einer Aufgußflüssigkeit bestehend aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, bei denen im abgetropften Zustand mindestens 60 % des Gewichts aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) und b) bestehen, und die im Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 im gleichen Betrieb wie die Erzeugnisse gemäß Buchstaben a) und b) hergestellt wurden;
r)
„Fertigsaucen” : spezielle Zubereitungen auf Tomatenbasis durch Mischung von entweder geschälten Tomaten, in Stücken, haltbar gemacht, gemäß Buchstabe i) oder Tomatenkonzentrat gemäß Buchstabe l), mit anderen pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen, mit Ausnahme von frischen Tomaten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältern, wobei mindestens 60 % des Nettogewichts der Fertigsauce aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben i) und l) bestehen muß; der Tomatenanteil fällt somit unter die KN-Codes ex20021010, ex20029031 oder ex20029039. Diese Erzeugnisse müssen während des Zeitraums gemäß Artikel 2 Absatz 2 im gleichen Betrieb wie die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben i) und l) hergestellt werden.

(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse schließen weder die im KN-Code 200600 genannten in Zucker eingelegten Erzeugnisse, die anschließend mit Flüssigzucker überzogen wurden, noch Fruchpüree oder andere Zubereitungen aus zermusten Früchten ein.

(4) Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeiserkonzentrat, die haltbar gemachten Tomaten/Paradeiser zugesetzt wurden, begründen keinen Anspruch auf Produktionsbeihilfe. Das Gewicht von zugesetztem Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeiserkonzentrat wird dem Eigengewicht der geschälten oder ungeschälten Tomaten/Paradeiser hinzugezählt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 244 vom 30. 9. 1993, S. 23.

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