Artikel 3 VO (EG) 97/509

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a)
Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, daß sie in jedem der beiden der Antragstellung vorausgegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse ein- oder ausgeführt hat. Einzelhandel und Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.
b)
Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen. Er darf sich allerdings auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

c)
In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland einzutragen; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.
d)
Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der nachstehenden Angaben:

Verordnung (EG) Nr. 509/97

e)
Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

Ermäßigung des Zollsatzes nach dem GZT gemäß:

Verordnung (EG) Nr. 509/97

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