Artikel 4 VO (EG) 97/509
(1) Der Lizenzantrag muß in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Zeitraums gemäß Artikel 2 gestellt werden.
Für die Mengen, die in den in Artikel 2 genannten zwei ersten Zeiträumen verfügbar sind, dürfen die Lizenzen jedoch nur in den zehn ersten Tagen des April 1997 beantragt werden.
(2) Der Lizenzantrag muß bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt werden, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Er ist nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe weder gestellt hat noch stellen wird.
Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge ungültig.
(3) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist für jedes der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Sicherheit in Höhe von 20 ECU/100 kg zu leisten.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die Anträge für jedes Erzeugnis der betreffenden Gruppe. Diese Mitteilung umfaßt die Liste der Antragsteller und eine Aufstellung der für die Gruppe beantragten Mengen.
Diese Mitteilungen, einschließlich der Meldungen „entfällt” , sind an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt wurden) per Fernschreiben oder Telefax zu übermitteln.
(5) Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.
Übersteigen die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt werden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.
Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird.
(6) Die Lizenzen werden nach Beschlußfassung der Kommission schnellstmöglich erteilt.
(7) Die Lizenzen können nur für Erzeugnisse verwendet werden, die sämtliche in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften erfüllen.
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