Artikel 5 VO (EG) 97/509
Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Gültigkeit der Einfuhrlizenzen 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.
Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.
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