Artikel 1 VO (EG) 97/515
(1) Diese Verordnung legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Zoll- und der Agrarregelung betrauten Verwaltungsbehörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Regelungen im Rahmen eines Gemeinschaftssystems zu gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar, sofern sie sich mit spezifischen Vorschriften anderer Regelungen über die gegenseitige Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission zur Durchführung der Zoll- und der Agrarregelung decken.
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