Artikel 2 VO (EG) 97/515

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Zollregelung die zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);

Agrarregelung die Gesamtheit der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden spezifischen Regelungen;

ersuchende Behörde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die ein Amtshilfeersuchen stellt;

ersuchte Behörde die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;

behördliche Ermittlung alle von den Bediensteten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und gegebenenfalls zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Handlungen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderzulaufen scheinen, ausgenommen Amtshandlungen, die auf Verlangen oder unter der unmittelbaren Verantwortung der Justizbehörden vorgenommen werden. Der Begriff „behördliche Ermittlung” deckt ebenfalls die Gemeinschaftsmissionen nach Artikel 20 ab;

personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

operationelle Analyse die Analyse, die Handlungen betrifft, die gegen die Zoll- oder die Agrarregelung verstoßen oder zu verstoßen scheinen, und die der Reihe nach aus den folgenden Schritten besteht:

a)
Sammlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten;
b)
Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquelle und der Information;
c)
Recherche, systematische Darstellung und Auswertung der Verbindung zwischen diesen Informationen oder zwischen diesen Informationen und anderen signifikanten Daten;
d)
Formulierung der Feststellungen, Hypothesen oder Empfehlungen, die durch die zuständigen Behörden und durch die Kommission unmittelbar als risikobezogene Informationen zur Verhinderung und Aufdeckung von anderen der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen und/oder zur genauen Identifizierung der in diese Vorgänge verwickelten Personen oder Unternehmen genutzt werden können;

strategische Analyse die Recherche und Darstellung von allgemeinen Tendenzen bei Vorgängen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen, durch eine Bewertung der Bedrohung durch bestimmte Arten von Vorgängen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie von deren Ausmaß und deren Auswirkungen, um danach Prioritäten zu bestimmen, genauere Aufschlüsse über das Phänomen oder die Bedrohung zu erlangen, die Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Betrug neu auszurichten und die Organisation der Dienste zu überprüfen. Für die strategische Analyse dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden;

regelmäßiger automatischer Austausch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen ohne vorheriges Ersuchen;

unregelmäßiger automatischer Austausch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen ohne vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen;

Zollgebiet der Union das Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

Beförderer die Personen im Sinne des Artikels 5 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der zuständigen Behörden, die benannt wurden, um zur Durchführung dieser Verordnung miteinander Verbindung aufzunehmen.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörden” die gemäß Unterabsatz 1 benannten Behörden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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