Artikel 2a VO (EG) 97/515

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und zur Erreichung ihrer Ziele können die Kommission oder die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere in Fällen, in denen keine Zollanmeldung oder vereinfachte Anmeldung vorgelegt wird oder in denen diese unvollständig ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass die darin enthaltenen Daten falsch sind, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission folgende Daten austauschen:

a)
den Namen des Unternehmens,
b)
den Firmennamen,
c)
die Anschrift des Unternehmens,
d)
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens,
e)
die Verbrauchsteuer-Registriernummer(1),
f)
Informationen darüber, ob die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und/oder die Verbrauchsteuer-Registriernummer verwendet wird;
g)
den Namen der Geschäftsführer, Direktoren und, soweit verfügbar, der Hauptanteilseigner des Unternehmens,
h)
die Rechnungsnummer und das Datum ihrer Ausstellung und
i)
den Rechnungswert.

Dieser Artikel gilt nur für die in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich beschriebenen Warenbewegungen.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 des Rates vom 16. November 2004 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 1).

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