Artikel 18 VO (EG) 97/515
(1) Wenn von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellte Handlungen, die der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen scheinen, von besonderem Interesse auf Gemeinschaftsebene sind, insbesondere
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wenn sie sich auf andere Mitgliedstaaten oder Drittstaaten erstrecken oder erstrecken könnten oder
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wenn die genannten Behörden der Ansicht sind, daß ähnliche Handlungen auch in anderen Mitgliedstaaten erfolgt sein könnten,
erteilen diese Behörden der Kommission von sich aus oder auf begründeten Antrag der Kommission so rasch wie möglich alle zweckdienlichen Auskünfte, gegebenenfalls durch Übersendung von Schriftstücken oder von Kopien oder Auszügen von Schriftstücken, die zur Kenntnis der Tatbestände im Hinblick auf die Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durch die Kommission erforderlich sind.
Die Kommission teilt diese Auskünfte den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mit.
Binnen sechs Monaten nach Erhalt der von der Kommission erteilten Auskünfte übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, die sie aufgrund dieser Auskünfte getroffen haben. Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Zusammenfassungen regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und leitet sie den Mitgliedstaaten zu.
(2) Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von Absatz 1 Gebrauch, so können sie von der in Artikel 14 Buchstabe b) und Artikel 15 vorgesehenen Mitteilung an die zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten absehen.
(3) Auf begründeten Antrag der Kommission werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4 bis 8 tätig.
(4) Ist die Kommission der Auffassung, daß in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, so unterrichtet sie den oder die betroffenen Mitgliedstaaten davon, und diese leiten so bald wie möglich behördliche Ermittlungen ein, bei denen Bedienstete der Kommission unter den Bedingungen der Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 anwesend sein können.
Der oder die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse der Ermittlung.
(5) Bedienstete der Kommission können die Auskünfte gemäß Artikel 10 unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen im gegenseitigen Einvernehmen einholen.
(6) Die Vorschriften dieses Artikels gelten unbeschadet des Rechts auf Unterrichtung und Überprüfung, das die Kommission im Rahmen anderer bestehender Regelungen besitzt.
(7) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften über die Erstellung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement dürfen die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Anwendung der Artikel 17 und 18 ausgetauschten Daten zum Zwecke der strategischen und operationellen Analyse gespeichert und ausgewertet werden.
(8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission können die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten operationellen und strategischen Analysen austauschen.
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