Artikel 18a VO (EG) 97/515

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten richtet die Kommission zur Unterstützung der in Artikel 29 genannten Behörden bei der Feststellung von Warenbewegungen, die Gegenstand von Vorgängen sind, die möglicherweise der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie von zu diesem Zweck benutzten Transportmitteln, einschließlich Container, ein Register für Daten, die von Beförderern übermittelt werden (im Folgenden „Transportregister” ), ein und verwaltet dieses. Das Transportregister ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich. Sie dürfen das Transportregister, auch für die Analyse von Daten und den Informationsaustausch, ausschließlich zu den Zwecken dieser Verordnung verwenden.

(2) Im Rahmen der Verwaltung des Transportregisters ist die Kommission befugt,

a)
auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder ihn zu extrahieren und zu speichern, mit welchen Mitteln und in welcher Form auch immer, und die Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums zu verwenden. Die Kommission trifft angemessene Schutzvorkehrungen, die technische und organisatorische Maßnahmen und Anforderungen bezüglich eines transparenten Vorgehens gegenüber den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen einschließen. Die betroffenen Personen sind berechtigt, Daten einzusehen und zu berichtigen;
b)
die im Transportregister zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu analysieren;
c)
die Daten des Transportregisters den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Behörden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Daten nach diesem Artikel betreffen insbesondere Bewegungen von Containern und/oder Transportmitteln sowie Waren und Personen, die an diesen Bewegungen beteiligt sind. Hierzu gehören, soweit verfügbar, insbesondere folgende Daten:

a)
bezüglich der Bewegung von Containern:

Containernummer,

Ladezustand,

Datum der Bewegung,

Art der Bewegung (Beladen, Entladen, Umladen, Einfuhr, Ausfuhr usw.),

Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels,

Nummer der Reise/Fahrt,

Ort,

Frachtbrief oder anderes Transportdokument;

b)
bezüglich der Bewegung von Transportmitteln:

Name des Schiffes oder Registrierungskennzeichen des Transportmittels,

Frachtbrief oder anderes Transportdokument,

Anzahl der Container,

Gewicht der Ladung,

Beschreibung und/oder Kodifikation der Waren,

Reservierungsnummer,

Nummer der Siegel,

Ort der ersten Beladung,

Ort der abschließenden Entladung,

Orte der Umladung,

voraussichtliches Datum der Ankunft am Ort der abschließenden Entladung;

c)
bezüglich der Personen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name, Mädchenname, Vornamen, frühere Nachnamen, angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Anschrift;
d)
bezüglich der Unternehmen, die in die Bewegungen nach den Buchstaben a und b verwickelt sind: Name des Unternehmens, Firmenname, Anschrift des Unternehmens, Registrierungsnummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Verbrauchsteuer-Registriernummer sowie Anschrift der Eigentümer, Versender, Empfänger, Frachtführer, Transporteure und anderer Mittelspersonen oder Personen, die Teil der internationalen Lieferkette sind.

(4) Für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Containerbewegungen richtet die Kommission ein Register der erfolgten Containerstatusmeldungen (im Folgenden „CSM-Register” ) ein und verwaltet dieses. Das CSM-Register ist für die in Artikel 29 genannten Behörden unmittelbar zugänglich. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderer, die Daten über die Bewegungen und den Status von Containern speichern oder in ihrem Auftrag speichern lassen, übermitteln in folgenden Fällen Containerstatusmeldungen (CSM) an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten:

a)
wenn Container auf dem Seeweg aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen; hiervon ausgenommen sind:

Container, die während der Fahrt eines Seeschiffes an Bord desselben Schiffes bleiben und das Zollgebiet der Union an Bord dieses Seeschiffes verlassen sollen, und

Container, die während der Fahrt eines Seeschiffes entladen und wieder auf dasselbe Schiff verladen werden sollen, damit das Entladen oder Verladen anderer Waren möglich ist, und das Zollgebiet der Union an Bord dieses Seeschiffes verlassen sollen;

b)
bei Sendungen von Waren in Containern, die auf dem Seeweg aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden sollen und in den Anwendungsbereich der folgenden Richtlinien fallen:

Artikel 2 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates(2);

Artikel 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates(3) oder

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(4).

Die Daten werden von den Beförderern direkt an das CSM-Register übermittelt.

(5) CSM erfolgen

a)
ab dem Zeitpunkt, an dem der Container als leer gemeldet wurde, bevor er in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container erneut als leer gemeldet wird,
b)
in Fällen, in denen die für die Ermittlung bestimmter Leercontainer-Ereignisse benötigten CSM nicht in den elektronischen Unterlagen der Beförderer verfügbar sind, während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor der physischen Ankunft des Containers im Zollgebiet der Union bis einen Monat nach dem Eingang des Containers im Zollgebiet der Union, oder
c)
in Fällen, in denen die für die Ermittlung bestimmter Leercontainer-Ereignisse benötigten CSM nicht in den elektronischen Unterlagen der Beförderer verfügbar sind, während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach dem Ausgang des Containers aus dem Zollgebiet der Union.

(6) Die Beförderer übermitteln CSM für folgende oder gleichwertige Ereignisse, sofern sie dem übermittelnden Beförderer bekannt sind und die Daten für diese Ereignisse in ihren elektronischen Unterlagen erstellt, gesammelt und verwaltet wurden:

Buchungsbestätigung,

Ankunft an einer Lade- oder Entladeanlage,

Abgang von einer Lade- oder Entladeanlage,

Be- oder Entladen eines Beförderungsmittels,

Be- oder Entladeanweisung,

Be- oder Entladebestätigung,

Verbringungen am Containerterminal,

Containerinspektionen am Containerterminal,

Versand zwecks größerer Reparaturen.

Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten und für die Bereitstellung unvollständiger oder unrichtiger Daten fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(7) Innerhalb der Kommission sind nur benannte Analytiker befugt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c zu verarbeiten.

Personenbezogene Daten, die zur Feststellung von Warenbewegungen nach Absatz 1 nicht benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. In jedem Fall dürfen sie höchstens drei Jahre aufbewahrt werden.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

(8) Die von Beförderern übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden.

(9) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen, die von den Beförderern übermittelt werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten und dem Unionsrecht im Hinblick auf ihre benannten Experten die strengsten technischen und organisatorischen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorschriften für Mitarbeiter in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht und andere gleichwertige Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung an.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten um vertrauliche Behandlung von Informationen, die über das CSM-Register ausgetauscht werden, entsprochen wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(2)

Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

(3)

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(4)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

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