Artikel 20 VO (EG) 97/515

(1) Zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung kann die Kommission nach Maßgabe des Artikels 19 in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Vornahme von behördlichen Ermittlungen in Drittländern durchführen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsmissionen in Drittländern werden mit folgender Maßgabe durchgeführt:

a)
Die Mission kann auf Veranlassung der Kommission, gegebenenfalls anhand von Angaben des Europäischen Parlaments oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden;
b)
an den Missionen nehmen dafür benannte Bedienstete der Kommission sowie durch den oder die betreffenden Mitgliedstaaten dafür benannte Bedienstete teil;
c)
die Mission kann im Einvernehmen mit der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten im Gemeinschaftsinteresse auch von Bediensteten eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, insbesondere aufgrund eines bilateralen Unterstützungsabkommens mit einem Drittland; in diesem Fall werden der Kommission die Ergebnisse der Mission mitgeteilt.
d)
die Dienstreisekosten werden von der Kommission getragen.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der nach diesem Artikel durchgeführten Missionen.

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