Artikel 21 VO (EG) 97/515
(1) Die Feststellungen im Rahmen der Gemeinschaftsmissionen gemäß Artikel 20 und die dabei erlangten Auskünfte, insbesondere in Form von Unterlagen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer weitergegeben wurden, sowie die Informationen, die im Rahmen behördlicher Ermittlungen — auch durch die Dienststellen der Kommission — eingeholt werden, sind nach Maßgabe des Artikels 45 zu behandeln.
(2) Artikel 12 gilt entsprechend für die Feststellungen und Auskünfte nach Absatz 1.
(3) Zum Zweck einer Verwendung gemäß Artikel 12 übermittelt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Antrag die erlangten Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien davon.
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