Artikel 25 VO (EG) 97/515

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24 in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Erreichung der Ziele des ZIS notwendig ist. In die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe e dürfen keine personenbezogenen Daten aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43a Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 29. Februar 2016 erlassen.

(2) Mit Bezug auf die Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben a bis d dürfen nur folgende personenbezogene Daten aufgenommen werden:

a)
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen,
b)
Geburtsdatum und Geburtsort,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Geschlecht,
e)
Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine),
f)
Anschrift,
g)
besondere objektive und ständige Kennzeichen,
h)
Warncode mit Hinweis auf frühere Vorkommnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht,
i)
Grund für die Aufnahme der Daten,
j)
vorgeschlagene Maßnahmen,
k)
amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) Mit Bezug auf die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe f dürfen an personenbezogenen Daten nur der Name und der Vorname des Sachverständigen aufgenommen werden.

(4) Mit Bezug auf die Kategorien nach Artikel 24 Buchstaben g und h dürfen nur folgende personenbezogene Daten aufgenommen werden:

a)
Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen,
b)
Geburtsdatum und Geburtsort,
c)
Staatsangehörigkeit,
d)
Geschlecht,
e)
Anschrift.

(5) In keinem Fall dürfen personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben aufgenommen werden.

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