Artikel 26 VO (EG) 97/515

Die nachstehenden Grundsätze sind bei der Anwendung des ZIS hinsichtlich der personenbezogenen Daten zu beachten:

a)
Die Erhebung und Verarbeitung der Daten hat nach Treu und Glauben sowie auf rechtmäßige Art und Weise zu erfolgen;
b)
die Daten müssen für die in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken nicht zu vereinbaren ist;
c)
die Daten müssen den Zwecken entsprechen, für die sie verarbeitet werden, dafür erheblich sein und nicht darüber hinausgehen;
d)
die Daten müssen richtig und, falls erforderlich, auf dem neuesten Stand sein;
e)
die Daten dürfen in einer Form, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, nicht länger aufbewahrt werden, als dies für den verfolgten Zweck erforderlich ist.

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