Artikel 31 VO (EG) 97/515

(1) Die Aufnahme der Daten in das ZIS erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats und gegebenenfalls nach Maßgabe der entsprechenden einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen, sofern diese Verordnung keine strengeren Vorschriften enthält.

(2) Die Verarbeitung der Daten aus dem ZIS einschließlich ihrer Verwendung oder der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 27, die der eingebende ZIS-Partner vorschlägt, erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, der diese Daten verarbeitet oder verwendet, und gegebenenfalls nach Maßgabe der einschlägigen für die Kommission geltenden Bestimmungen, sofern diese Verordnung keine strengeren Vorschriften enthält.

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