Artikel 32 VO (EG) 97/515

(1) Nur der ZIS-Partner, der die Daten eingegeben hat, ist befugt, die von ihm in das ZIS eingegebenen Daten zu ändern, zu ergänzen, zu berichtigen oder zu löschen.

(2) Stellt ein ZIS-Partner, der die Daten eingegeben hat, fest oder wird er darauf aufmerksam gemacht, daß die von ihm eingegebenen Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so ändert, ergänzt, berichtigt oder löscht er die Daten je nach Fall und setzt die anderen ZIS-Partner in Kenntnis.

(3) Hat ein ZIS-Partner Grund zu der Annahme, daß bestimmte Daten sachlich falsch sind oder ihre Eingabe oder Speicherung in das bzw. im ZIS im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so benachrichtigt er so rasch wie möglich den ZIS-Partner, der diese Daten eingegeben hat. Dieser überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich. Er setzt die anderen Partner von jeder Berichtigung oder Löschung in Kenntnis.

(4) Stellt ein ZIS-Partner bei der Eingabe von Daten in das System fest, daß eine Mitteilung in bezug auf den Inhalt oder die empfohlene Maßnahme im Widerspruch zu einer früheren Mitteilung steht, so unterrichtet er unverzüglich den Partner, der die frühere Mitteilung gemacht hat. Die beiden Partner vesuchen dann, zu einer Lösung zu kommen. Können sie sich nicht einigen, so bleibt die erste Mitteilung bestehen; von der neuen Mitteilung werden nur die Teile in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zu der früheren stehen.

(5) Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere hierzu befugte Behörde hinsichtlich einer Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im ZIS eine endgültige Entscheidung, so handeln die ZIS-Partner vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Verordnung dementsprechend.

Im Falle widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen hierzu befugten Behörden, Entscheidungen nach Artikel 36 über eine Berichtigung oder Löschung eingeschlossen, löscht der Mitgliedstaat, der die in Rede stehenden Daten eingegeben hat, diese aus dem System.

Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 gelten entsprechend, wenn eine Entscheidung der Kommission betreffend die im ZIS enthaltenen Daten vom Gerichtshof aufgehoben wird.

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